Paragraf 1 (1) des Apothekengesetzes definiert die Kernaufgabe der Apotheke: die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Ob dieser Paragraf erweitert werden sollte, wurde beim Deutschen Apothekertag kontrovers diskutiert.

»Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.« So lautet § 1 Absatz 1 des Apothekengesetzes – gewissermaßen das Grundgesetz der Apotheken. Hier weiterlesen…